Sportverein „Niedersachsen“ Buchholz/Aller von 1921 e.V.
SATZUNG
- 1 Name
1. Der Verein führt den Namen Sportverein „Niedersachsen“ Buchholz/Aller von 1921 e.V. – als Abkürzung SVN Buchholz – und ist eine Vereinigung sporttreibender Personen.
2. Er hat seinen Sitz in Buchholz und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode eingetragen.
3. Die Farben des Vereins sind gelb-weiß.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck und Ziel
1. Der SVN Buchholz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 3 Gliederung
1. Der Verein besteht aus sporttreibenden Sparten, die ihre Tätigkeit innerhalb der vorgegebenen Richtlinien selbständig und gleichberechtigt ausführen.
2. Für die Bildung einer Sparte ist es nötig, einen Spartenleiter, einen Betreuer und einen Übungsleiter zu benennen. Außerdem muss ein vorausschauender Kosten- und Aktivitätsplan erstellt werden.
3. Die Bildung einer Sparte ist immer möglich, soweit sie von den Sportverbänden anerkannt wird.
- 4 Unterstellung
1. Der SVN Buchholz ist dem Deutschen Sportbund und seinen Untergliederungen und mit seinen Sparten den für diese zuständigen Sportverbänden angeschlossen.
2. Der SVN Buchholz mit seinen Sparten hat sich den Anordnungen und Weisungen dieser Sportverbände zu fügen.
- 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
- 6 Mitgliederversammlung
A. Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung ist das Hauptorgan des Vereins.
2. Der geschäftsführende Vorstand hat im ersten Quartal eines laufenden Geschäftsjahres eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Der Termin und die Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher durch öffentlichen Aushang im Schaukasten am Vereinsheim, Marklendorfer Mühlenweg 2 in 29690 Buchholz/Aller, bekannt zu geben.
3. Anträge zu Versammlungen müssen dem geschäftsführenden Vorstand mindestens 1 Woche vor der Tagung schriftlich zugestellt werden. Die Erörterung anderer Anträge bedarf der Feststellung der Dringlichkeit.
4. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Jahresberichte des Vorstandes und der Spartenleiter
b) Berichte des Kassenwartes und der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl der Kassenprüfer
e) Neuwahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
f) Anträge
g) Verschiedenes
5. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer seiner beiden Stellvertreter oder ein anderes Mitglied es geschäftsführenden Vorstandes.
6. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
7. Die Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
8. Im Falle der Beschlussunfähigkeit einer Versammlung ist eine weitere innerhalb einer Frist von 8 (acht) Tagen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
9. Von den Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet werden müssen.
B. Außerordentliche Versammlungen
1. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 8 Tagen einzuberufen.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens 15 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unterschriftlich und unter Angabe des Grundes beantragen.
3. Die außerordentlichen Mitgliederversammlungen haben die gleichen Befugnisse wie die ordentlichen Mitgliederversammlungen.
- 7 Vorstand
Die Leitung und Vertretung des Vereins liegt in der Hand des Vorstandes.
1. Der Vorstand besteht aus:
I. dem geschäftsführenden Vorstand mit
a) dem 1. Vorsitzenden
b) zwei gleichberechtigen stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
II. dem erweiterten Vorstand mit
a) dem Pressewart
b) dem Sozialwart
c) dem Jugendleiter
d) den Spartenleitern
e) dem stellvertretenden Schriftführer
f) dem stellvertretenden Kassenwart
g) dem stellvertretenden Jugendleiter
2. Geschäftsführung
a) Der geschäftsführende Vorstand führt die Verwaltung des Vereins im Sinne dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Der Verein wird in der Öffentlichkeit im Sinne des BGB wie folgt vertreten:
1. Durch den ersten Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, oder
2. durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.
3. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden, kann in dringenden Fällen auch der nicht verhinderte stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
c) Der 1. Vorsitzende hat mindestens vierteljährlich eine Vorstandssitzung abzuhalten. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier weiteren Mitgliedern beschlussfähig.
d) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
e) Sämtliche Ämter des Vorstandes sowie der Übungsleiter sind Ehrenämter. Es dürfen lediglich die direkten Auslagen erstattet werden. Nur in besonderen Fällen sind Vergütungen, die sich im Rahmen des Vertretbaren bewegen, zulässig.
3. Kassenprüfung
Die Vereinskasse wird jährlich von 2 von der Mitgliederversammlung benannten Kassenprüfern geprüft. Von den Kassenprüfern kann nur einer durch Wiederwahl bestimmt werden. Es ist zusätzlich ein stellvertretender Kassenprüfer zu wählen. Dieser tritt in Aktion, wenn einer der beiden benannten Kassenprüfer verhindert ist.
4. Wahlen
Der Gesamtvorstand wird alle 2 Jahre auf einer Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl und die Vereinigung mehrerer Posten in einer Person sind möglich.
- 8 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im SVN Buchholz kann jede am Sport interessierte Person erwerben.
a) Die Anmeldung erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
b) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet innerhalb von 4 Wochen über Aufnahmeanträge.
c) An die Aufnahme eines Mitgliedes dürfen keine rassischen, religiösen oder parteipolitischen Bedingungen geknüpft werden.
d) Die Aufnahme eines Mitgliedes verpflichtet dieses zur Anerkennung der Satzung des SVN Buchholz und der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge.
e) Der Verein ist berechtigt, für jedes volljährige, aktive Mitglied des Vereins 8 Arbeitsstunden für den Unterhalt der Sportstätten festzusetzen. Sollten o.a. Mitglieder diese Stunden nicht leisten können, sind für jede nicht geleistete Stunde 5,00 Euro zu zahlen oder aber eine Ersatzperson zu stellen.
2. Ehrenmitglieder
a) Sportfreunde, die sich hervorragende Verdienste um die Förderung des Sportes im SVN Buchholz erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
b) Ehrenmitglieder haben alle Rechte im Rahmen dieser Satzung, jedoch nur selbst auferlegte Pflichten.
- 9 Austritt
1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den geschäftsführenden Vorstand. Mündliche Abmeldungen sind nicht zulässig.
2. Mit der Austrittserklärung verzichtet das Mitglied auf die Ausübung seiner Mitgliedsrechte, bleibt dagegen für das halbe Geschäftsjahr Beitragsschuldner. Ausnahmen sind in Härtefällen zulässig.
- 10 Strafen
1. Die Mitglieder werden bei Verstoß gegen die Satzungen und Anordnungen bestraft. Bei besonderen, schweren Fällen kann ein zeitlicher Ausschluss von jeglichem Sport- und Vereinsbetrieb erfolgen.
2. An Strafen können verhängt werden:
a) Protokollarischer Verweis
b) Öffentlicher Verweis
c) Zeitlicher Ausschluss bis zu einem Jahr.
3. Sportliche Vergehen werden wie folgt bestraft:
a) Jedes aktive Mitglied, das vor, während oder nach dem Spiel oder Wettkampf, Anlass zu einer Verwarnung gibt, kann von Seiten des Vorstandes bestraft werden.
b) Bei verbandsseitigen Bestrafungen, bei denen ein Selbstverschulden vorliegt, hat der Bestrafte eine Geldbuße und die Spruchkammerkosten selbst zu tragen.
4. Gegen verhängte Strafen steht den Beteiligten das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen bei dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich Einspruch zu erheben.
- 11 Ausschluss
1. Um ein Mitglied auszuschließen ist ein dahingehender Antrag unter Darlegung der Gründe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
2. Ausschlussgründe sind:
a) gröblicher Verstoß gegen Satzungen und Versammlungsbeschlüsse
b) schwere Schädigung des Ansehens um die Belange des Vereins
c) gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft
d) ein einjähriger, unbegründeter Beitragsrückstand oder sonstige Forderungen des Vereins.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei einfacher Mehrheit.
3. Dem betreffenden Mitglied ist vor dem Ausschluss ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
- 12 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können auf jeder Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen gemäß § 6, Buchst. A, Abs. 3 gestellt werden.
3. Eine Satzungsänderung durch Dringlichkeit ist nicht möglich.
- 13 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck mindestens 4 Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Auf dieser Versammlung müssen mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
3. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, so beruft der Vorstand eine neue Versammlung ein, die auch beschlussfähig ist, ohne die Anwesenheit der erforderlichen Anzahl der Mitglieder.
4. Zur Auflösung ist bei beiden Versammlungen eine 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des SVN Buchholz/Aller oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Buchholz/Aller, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
- 14 Gemeinnützigkeit
Vergütung der Vereinstätigkeit
1. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist de Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und die Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8. Vom geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom geschäftsführenden Vorstand erlassen und geändert wird.
- 15 Eintragung
Der SVN Buchholz wurde am 10.03.1975 unter der Nummer VR 244 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen.
- 16 Schlussbestimmung
Die erste Ausfertigung der Satzung trat durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.01.1971 in Kraft. Die zweite Ausfertigung trat durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.02.1979 in Kraft. Sie wird ersetzt durch diese dritte Ausfertigung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.03.2010 ihre Gültigkeit erlangt hat. Die vierte vorliegende Ausführung trat durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.03.2019.
Buchholz/Aller, 16.03.2019